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Ein gekündigter Domkapellmeister forderte seinen Job zurück, doch die Frage der Honorarkräfte bei Mitarbeiterzahl wurde für seinen Fall entscheidend. Ob die freien Musiklehrer zur Belegschaft gehörten, entschied darüber, ob der Kündigungsschutz für ihn überhaupt galt.
Ein technischer Leiter in der Molkerei-Industrie erhielt eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung, nachdem ihm schwere Versäumnisse bei Wartung und Eichfristen vorgeworfen wurden. Das Landesarbeitsgericht musste entscheiden, wie schwer die Pflichtverletzungen wiegen mussten, um das mildere Mittel der Abmahnung zu umgehen.
Ein Arbeitnehmer unterzeichnete eine Zusatzvereinbarung zur Abgeltung alter Lohnansprüche, die die Berechnungsgrundlage für Nacht- und Sonntagszuschläge festlegte. Trotz dieser Zusatzvereinbarung klagte er später auf eine höhere Basis, weil er meinte, zwei Prämien hätten einbezogen werden müssen.
Eine Buchhalterin forderte Überstundenvergütung und legte als zentralen Beleg den Ausdruck der elektronischen Zeiterfassung vor, die sie selbst verwaltete. Da die Arbeitnehmerin alleinige Kontrolle über die Daten besaß, konnte der Arbeitgeber den Beweiswert der erfassten Stunden vollständig bestreiten.
Eine Sachbearbeiterin klagte nach zwölf Jahren Schikanen auf über 30.000 Euro Schmerzensgeld nach Mobbing am Arbeitsplatz. Obwohl das Gericht die jahrelangen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts anerkannte, scheiterte ihre Hauptforderung.
Obwohl die Krankenkasse ihren Kundenberater dreimal kündigte, unterzeichneten beide Parteien während des laufenden Kündigungsschutzprozesses einen unbefristeten Änderungsvertrag. Das Landesarbeitsgericht musste die ursprünglichen Kündigungsgründe anschließend nicht einmal mehr prüfen.
Trotz Wegfall der Tarifbindung 2005 forderte ein Lagermitarbeiter Anspruch auf Tariflohnerhöhung und Nachzahlungen basierend auf seinem Altvertrag aus den 90er Jahren. Die entscheidende Klausel galt eigentlich als dynamische Bezugnahme, doch das Gericht musste klären, ob ihre Wirkung durch einen einzigen Austritt erloschen war.
Ein Landesarbeitsgericht klärte die Frage, wann der Anspruch auf Berichtigung der Gehaltsabrechnung durch Arbeitgeber erlischt. Obwohl die fiktive Aufspaltung des Gehalts gegen die Transparenzpflicht verstieß, kann die nachträgliche Korrektur verweigert werden.
Trotz besonderem Kündigungsschutz versuchte ein Träger, seinen Bereichsleiter wegen sechs Monaten Krankheit fristlos zu kündigen. Die zentrale Frage wurde zur Hürde: Reichte die Negativprognose bei krankheitsbedingter Kündigung zum Zeitpunkt der Zustellung aus?
Die Rehaklinik kündigte ihre Chefärztin dreimal in Folge – doch jede Kündigung war unwirksam wegen fehlender Originalvollmacht oder unzulässiger Degradierung. Dieser anhaltende Rechtsirrtum und der Streit um die Degradierung kostete den Arbeitgeber letztlich über 220.000 Euro.
Nach ihrer Kündigung forderte eine Erzieherin die Zusammenrechnung von Arbeitnehmern bei kommunalen Ämtern, um den gesetzlichen Schwellenwert von zehn Mitarbeitern zu überschreiten. Trotz der Gleichstellung wegen Behinderung und Indizien für Benachteiligung scheiterte sie am überraschend hohen Nachweis der tatsächlichen Diskriminierung.
Ein Schichtarbeiter in der Milchwirtschaft forderte den doppelten Nachtarbeitszuschlag, weil der Tarifvertrag regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit unterschiedlich vergütete. Obwohl er seit Jahren planbare Schichtarbeit leistete, verlangte er den 50-Prozent-Satz für eigentlich unregelmäßige Dienste.
Ein Arbeitnehmer forderte den Schwerbehindertenzuschlag aus dem Sozialplan nach einer Werksschließung, obwohl der amtliche Nachweis erst Monate nach der vereinbarten Stichtagsregelung vorlag. Die rückwirkende Anerkennung seiner Behinderung reichte dem Gericht nicht aus. Zusätzlich verlor er seinen Anspruch durch eine verpasste Ausschlussfrist.
Eine Bürokauffrau wurde abgemahnt, weil sie ihre Abmeldepflicht bei Streik für Arbeitnehmer missachtete und sich vor einem ganztägigen Warnstreik nicht beim Chef meldete. Obwohl der Arbeitgeber auf formaler Mitteilung bestand, berief sich die Angestellte auf ein überraschendes, tarifliches Schutzrecht.
Ein LKW-Fahrer klagte auf Differenzvergütung wegen unwirksamer Kurzarbeit, die ihm der Arbeitgeber während seiner vertraglich freien Zeit anordnete. Das Gericht stellte fest, dass selbst eine behördliche Bewilligung den vollen Lohnanspruch des Kraftfahrers nicht stoppen konnte.
Eine Pflegehelferin versuchte, die Darlegungslast für Überstunden ohne Arbeitszeitkonto mit ihren handschriftlichen Stundenzetteln zu erfüllen. Der Arbeitgeber hatte zwar vertraglich versagt, doch die Notizen enthielten keinen schlüssigen Nachweis für die Anordnung der Mehrarbeit.
Eine Krankenschwester im Gesundheitswesen verlangte den Anspruch auf Höhergruppierung, weil ihr Arbeitsvertrag das Entgelt dynamisch an den TVöD band. Die rein prozentuale Verknüpfung mit dem Tarif führte vor Gericht zu einer überraschenden Auslegung der Bezugnahmeklausel.
Wegen unzulässiger Aufrechnung mit Ausbildungsvergütung durch den Arbeitgeber sah sich eine angehende Restaurantfachfrau gezwungen, das Ausbildungsverhältnis sofort zu beenden. Diese Verrechnung mit Mietforderungen stellte sich als derart gravierend heraus, dass die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung wirksam wurde.
Das **Schriftformerfordernis im Arbeitsrecht** kollidiert hart mit dem Wunsch nach schnellen, digitalen Personalprozessen. Viele Arbeitgeber nutzen zwar digitale Signaturen, aber übersehen dabei die strengen Regeln des Nachweisgesetzes und riskieren hohe Bußgelder. Noch gravierender ist die Gefahr, dass zentrale Dokumente wie die Kündigung bei formalen Fehlern sofort unwirksam sind. Welche digitale Signatur ist der nassen Tinte wirklich gleichgestellt und bei welchen Vorgängen ist der Weg zur Digitalisierung noch komplett versperrt?
Nach dem Tod ihres Mannes forderte eine Witwe die Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten monatlichen Vorruhestandsgeldes vom früheren Arbeitgeber. Obwohl der Vertrag eine separate Abfindung explizit als vererblich regelte, geriet die Vererblichkeit des Vorruhestandsgeldes selbst in Zweifel.